Derzeit erhalten zahlreiche Unternehmen Schreiben der Kanzlei GrünLaw, geführt von Rechtsanwalt Marco Grünler. In vielen dieser Fälle werden Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails geltend gemacht, die angeblich ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung versendet worden sind. In der folgenden Darstellung erläutern wir ausführlich, wie diese Abmahnungen aufgebaut sind, welche rechtlichen Grundlagen herangezogen werden und welche Reaktionsmöglichkeiten Betroffene haben.
Worum geht es bei einer Abmahnung durch Rechtsanwalt Marco Grünler (GrünLaw)?
GrünLaw wird von Rechtsanwalt Marco Grünler geleitet, der als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz tätig ist. Juristisch interessierte Kreise kennen ihn unter anderem durch einen Rechtsstreit mit der GRUR (Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) vor dem Landgericht Köln, in dem es um die Nutzung der Farbe „grün“ im Zusammenhang mit juristischen Dienstleistungen ging. In jüngster Zeit treten aber besonders Abmahnungen in den Vordergrund, die sich auf vermeintlich unerlaubte E-Mail-Werbung beziehen. Nach unseren Erfahrungen werden aktuell ungewöhnlich viele solcher Abmahnschreiben verschickt.
Inhalt und Struktur einer typischen GrünLaw-Abmahnung
Die uns bekannten Schreiben tragen in der Regel die Überschrift „Abmahnung wegen unzulässiger Werbung“. Darin wird ausgeführt, dass die Mandantschaft von GrünLaw Inhaberin oder Nutzungsberechtigte einer bestimmten E-Mail-Adresse sei. Anschließend wird behauptet, die adressierte Person habe Werbe-E-Mails erhalten, ohne jemals eine Einwilligung hierfür erteilt zu haben und ohne dass eine geschäftliche Beziehung bestanden hätte.
Auf dieser Grundlage nimmt Rechtsanwalt Grünler eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an. Daraus leitet er – gestützt auf §§ 823, 1004 BGB – einen Anspruch auf Unterlassung ab.
Üblicherweise fordert GrünLaw:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Dem Schreiben liegt hierfür regelmäßig ein vorformulierter Entwurf bei. - Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Grünler setzt einen Gegenstandswert von 3.000 € an, wodurch er Gebühren in Höhe von 388,12 € berechnet. - Pauschalen Schadensersatz in Höhe von 300 €
Dieser soll angeblich den Aufwand kompensieren, der durch die Prüfung, Dokumentation und interne Bearbeitung des E-Mail-Vorfalls entstanden sei.
Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO
Die Abmahnschreiben enthalten häufig zusätzlich die Aufforderung, umfassend Auskunft darüber zu erteilen, aus welcher Quelle die verwendete E-Mail-Adresse stammt und zu welchem Zweck diese verarbeitet wurde. Zur Begründung wird angeführt, die Mandantschaft wolle nachvollziehen können, wie und woher ihre Daten erhoben wurden, um unzulässige Verhaltensweisen zu unterbinden.
Dieses Auskunftsbegehren basiert auf Art. 15 DSGVO, der betroffenen Personen weitreichende Rechte einräumt. Dazu gehören insbesondere Informationen über:
- die Zwecke der Datenverarbeitung,
- die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
- die geplante Speicherdauer,
- die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden,
- das Bestehen automatisierter Entscheidungsverfahren und
- eine Kopie der gespeicherten Daten.
Verantwortliche sind verpflichtet, solche Auskünfte „unverzüglich“, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, kostenlos zu erteilen. Nur in komplexen Fällen darf diese Frist um maximal zwei Monate verlängert werden. Eine Nichterfüllung oder stark verzögerte Antwort kann empfindliche Konsequenzen haben, darunter:
- Beschwerden der Betroffenen bei der jeweiligen Datenschutzbehörde,
- gerichtliche Durchsetzung der Auskunftsansprüche,
- erhebliche Bußgelder gemäß DSGVO (bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes),
- Vertrauensverlust und Reputationsschäden.
Wer ein Auskunftsersuchen ignoriert oder unzureichend beantwortet, setzt sich somit einem erheblichen Risiko aus.
Wie sollte man auf eine Abmahnung der Kanzlei GrünLaw reagieren?
In den uns bekannten Fällen konnten wir in der Regel nicht dazu raten, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder Zahlungen zu leisten. Dennoch ist besondere Vorsicht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO geboten. Dieser Teil der Abmahnung darf keinesfalls ignoriert werden, da hier rechtlich verbindliche Pflichten bestehen, deren Nichtbeachtung kostspielige Folgen haben kann.
Wer ebenfalls ein Schreiben von Rechtsanwalt Marco Grünler erhalten hat, sollte die Angelegenheit nicht ohne fachkundige Prüfung angehen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht, im IT-Recht und insbesondere im Datenschutzrecht können wir Betroffene zu einem fairen Pauschalhonorar unterstützen.
Sie können uns die erhaltene Abmahnung gerne unverbindlich per E-Mail zukommen lassen, damit wir die Situation rechtssicher bewerten und geeignete Handlungsschritte mit Ihnen besprechen können. Hier finden Sie weitere Informationen und ein Kontaktformular, über das Sie Ihre Abmahnung unverbindlich hochladen und Ihren Fall schildern können:
