Die Ultimato GmbH ist ein Inkassounternehmen mit Sitz in Zürich, das für verschiedene Betreiber von sogenannten Abonnementfallen tätig ist. Nachfolgend werden die Struktur des Unternehmens, dessen Vorgehensweise sowie die rechtlichen Hintergründe beleuchtet.
Unternehmensprofil der Ultimato GmbH
Die Ultimato GmbH mit Sitz an der Talackerstraße 41, 8001 Zürich, ist seit dem Jahr 2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und firmierte im Jahr 2024 unter ihrem aktuellen Namen. Geschäftsführer ist Herr Johann Heinrich Thomas Grausam.
Der Unternehmenszweck umfasst die Erbringung von Inkassodienstleistungen für Dritte, den Erwerb und die Eintreibung schwer einbringlicher Forderungen sowie die Überwachung von Verlustscheinen. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft Wirtschaftsauskünfte an und vertritt Gläubiger wie auch Schuldner in Nachlass- und Konkursverfahren. Sie ist befugt, Immobilien zu erwerben, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten und Beteiligungen an verwandten Unternehmen einzugehen.
Gründe für die Tätigkeit aus der Schweiz
Es ist auffällig, dass Unternehmen im Umfeld von Abonnementfallen häufig über mehrere Gesellschaften in unterschiedlichen Ländern agieren. Während eine Gesellschaft für die Akquise zuständig ist, übernimmt eine andere die operative Abwicklung und ein weiteres Unternehmen das Forderungsmanagement.
Inkassounternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands – wie die Ultimato GmbH – profitieren dabei von der Tatsache, dass in der Schweiz keine vergleichbar strengen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie in Deutschland gelten. Deutsche Inkassodienstleister benötigen eine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und unterliegen der behördlichen Aufsicht. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften kann eine Beschwerde eingereicht und im Extremfall die Zulassung entzogen werden. Durch die Tätigkeit aus der Schweiz wird diese Kontrolle umgangen.
Vorgehensweise der Ultimato GmbH
Wie bei vielen Inkassounternehmen wird eine sogenannte „Eskalationsstrategie“ angewandt. Zunächst erfolgt ein Schreiben, in dem auf eine angebliche Forderung verwiesen wird. Ein typisches Schreiben enthält etwa folgende Passage:
„Hiermit wird mitgeteilt, dass die Forderung aus der Rechnung XYZ betreffend eine erbrachte Werbeplatzierung gemäß § 398 BGB an die Ultimato GmbH abgetreten wurde. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung oder substanzielle Einwendung, gilt die Forderung als anerkannt. Andernfalls werden unverzüglich gerichtliche Schritte eingeleitet, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.“
In den Folgeschreiben wird der Ton zunehmend schärfer. Später ist beispielsweise von einer „letzten außergerichtlichen Möglichkeit“ die Rede, verbunden mit der Androhung gerichtlicher Schritte und Zwangsvollstreckung.
Dabei bleibt unerwähnt, dass eine Zwangsvollstreckung erst nach Erlangung eines rechtskräftigen Titels – also nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens – zulässig ist.
Handlungsempfehlung bei Schreiben der Ultimato GmbH
Sollte ein Schreiben der Ultimato GmbH eingehen, ist Besonnenheit ratsam. Es wird empfohlen, keine direkten Zugeständnisse zu machen und insbesondere keinen telefonischen Kontakt aufzunehmen. Häufig werden in solchen Gesprächen vermeintlich vorteilhafte Vergleiche angeboten, die sich im Nachhinein als nachteilig erweisen.
Zweckmäßig ist es, gegenüber dem tatsächlichen Gläubiger eine rechtliche Stellungnahme abzugeben und diese auch der Ultimato GmbH zur Kenntnis zu bringen.
Für Betroffene besteht die Möglichkeit, sich rechtlich beraten zu lassen. Auf der entsprechenden Informationsseite finden sich weiterführende Hinweise sowie eine Möglichkeit zum Hochladen relevanter Dokumente:
Ultimato Inkasso abwehren – so geht’s!
