Abmahnung Pale Bridge Rechtsanwälte und Ersatz-Pilot GmbH abwehren!

Derzeit erhalten zahlreiche Unternehmen Abmahnungen der Pale Bridge Rechtsanwälte wegen angeblich unzulässiger Werbe-E-Mails. Auffällig ist, dass die Abmahnung häufig nicht allein bleibt: Im Nachgang meldet sich vielfach die Ersatz-Pilot GmbH mit einer eigenständigen Geldforderung – einem Schadensersatzverlangen nach Art. 82 DSGVO. Wir ordnen das Vorgehen der Pale Bridge Rechtsanwälte und der Ersatz-Pilot GmbH rechtlich ein, erklären das dahinterstehende Geschäftsmodell und zeigen, wie Sie als Betroffene/r sinnvoll reagieren.

Das Wichtigste in Kürze zu Pale Bridge und Ersatz-Pilot

•  Massenabmahnungen: Die Pale Bridge Rechtsanwälte mahnen bundesweit wegen unverlangter Werbe-E-Mails ab – die Schreiben sind nahezu wortgleich formuliert.

•  Kernvorwurf: Versand einer Werbe-E-Mail ohne wirksame Einwilligung und ohne bestehende Geschäftsbeziehung; gerügt wird ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

•  Forderung der Kanzlei: strafbewehrte Unterlassungserklärung zuzüglich Anwaltskosten (Gegenstandswert regelmäßig 3.000 €, daraus ca. 326,15 €).

•  DSGVO-Ansprüche: häufig zusätzlich Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Löschung nach Art. 17 DSGVO.

•  Forderung der Ersatz-Pilot GmbH: im Anschluss ein eigenes Schreiben mit Schadensersatzforderung nach Art. 82 DSGVO (z. B. 100 €).

•  Wichtig: Unterlassungserklärung niemals vorschnell unterschreiben. Die Schadensersatzforderung nach Art. 82 DSGVO ist nach aktueller BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23) in vielen Fällen angreifbar.

•  Unser Rat: Lassen Sie jede Forderung anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Erklärung abgeben.

Wer sind die Pale Bridge Rechtsanwälte?

Die Pale Bridge Rechtsanwälte treten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Die Kanzlei führt eine Anschrift in Hamburg, ihr Sitz liegt nach den verfügbaren Registerangaben in Pinneberg. Vertreten wird die Sozietät durch ihre Gesellschafter Dr. Henrik Bremer und Dr. Christopher Wekel. Als Tätigkeitsfelder werden unter anderem Datenschutzrecht, IT-Recht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Litigation und Fluggastrechte angegeben.

In jüngerer Zeit treten die Pale Bridge Rechtsanwälte vor allem mit einer Vielzahl gleichförmiger Abmahnungen wegen Werbe-E-Mails in Erscheinung. Die nahezu identische Formulierung der Schreiben deutet auf ein standardisiertes, weitgehend automatisiertes Vorgehen hin – ein Aspekt, der bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle spielt (dazu unten).

Worauf stützen die Pale Bridge Rechtsanwälte ihre Abmahnung?

Inhaltlich folgen die Abmahnungen einem festen Muster. Vorgetragen wird, der/die Mandant/in habe eine Werbe-E-Mail erhalten, obwohl zu keinem Zeitpunkt wirksam in den Erhalt solcher Nachrichten eingewilligt worden sei und auch keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe. Darin liege ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus dem Verstoß folge eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne.

Dem Grunde nach ist dieser Ausgangspunkt ernst zu nehmen: Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich unzulässig; gegenüber Unternehmen wird der Unterlassungsanspruch zudem auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog (Recht am Gewerbebetrieb) gestützt. Die Rechtsprechung ist insoweit streng – bereits eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail kann einen Unterlassungsanspruch begründen, und die Wiederholungsgefahr wird vermutet. Wer hier untätig bleibt, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Welche Forderungen stellen die Pale Bridge Rechtsanwälte konkret?

Typischerweise verlangt die Kanzlei drei Dinge:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der weitere E-Mails ohne Einwilligung unterbunden werden sollen;
  • die Erstattung von Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von regelmäßig 3.000 €, woraus ein Betrag von ca. 326,15 € abgeleitet wird;
  • die Zahlung dieses Betrags auf ein als „Treuhandkonto“ bezeichnetes Konto (Kontoinhaber Dr. Christopher Wekel).

Auskunfts- und Löschungsverlangen nach Art. 15 und Art. 17 DSGVO

Häufig wird neben der Unterlassung auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht: Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert, zu welchen Zwecken werden sie verarbeitet, an welche Empfänger werden sie offengelegt und woher stammen die Daten? Hierfür wird regelmäßig die gesetzliche Monatsfrist gesetzt. Zusätzlich wird die Löschung der gespeicherten Daten nach Art. 17 DSGVO verlangt, oft mit einer Frist von mehreren Monaten.

Vorsicht: Eine Auskunftspflicht besteht zwar grundsätzlich. In der Praxis wird jedoch häufig mehr verlangt, als tatsächlich geschuldet ist. Eine voreilige oder überobligatorische Auskunft kann zusätzliche rechtliche Risiken schaffen und Folgeansprüche erst ermöglichen. Es sollte daher genau geprüft werden, welche Informationen im konkreten Fall überhaupt herauszugeben sind.

Die Rolle der Ersatz-Pilot GmbH

Ein wesentlicher Teil der Fälle wird über die Plattform spam.ersatz-pilot.de der Ersatz-Pilot GmbH (Pinneberg) generiert. Die Plattform wirbt damit, „kalte“ Akquise zu stoppen und Entschädigungen auszuzahlen: Unerlaubte Werbemails seien kein Kavaliersdelikt, schon eine einzige ungewollte E-Mail begründe angeblich einen Entschädigungsanspruch von 100 €, von dem 80 % direkt an den Kunden ausgezahlt würden.

Der Ablauf ist im Kern zweistufig: Zunächst meldet die betroffene Person eine Spam-E-Mail über ein Online-Formular bzw. einen „Entschädigungsrechner“. Auf Grundlage dieser Angaben prüft Ersatz-Pilot, ob ein Ankauf der Forderung oder ein Leistungspaket in Betracht kommt. Verbindlich wird es erst, wenn der Kunde den Antrag aktiv stellt. Die höchstpersönlichen Ansprüche – Unterlassung, Auskunft und Löschung – verbleiben dabei beim Kunden; deren Durchsetzung erfolgt über eine vom Kunden mandatierte „Partnerkanzlei“, während Ersatz-Pilot nach den AGB die Kosten der Rechtsverfolgung übernimmt.

Wer steckt hinter der Ersatz-Pilot GmbH? Die personelle Verflechtung

Ein Blick in das Handelsregister ist aufschlussreich. Geschäftsführer der Ersatz-Pilot GmbH ist Julian Voss. Zu den Gesellschaftern zählt jedoch auch Dr. Christopher Wekel – zugleich Gesellschafter der Pale Bridge Rechtsanwälte. Weitere Gesellschafterin ist die Dr. Bremer Legal Tech Holding GmbH, deren Alleingesellschafter Dr. Henrik Bremer ist – der zweite Gesellschafter der Pale Bridge Rechtsanwälte.

Mit anderen Worten: Dieselben Personen stehen sowohl hinter der abmahnenden Kanzlei (Pale Bridge Rechtsanwälte) als auch hinter der Plattform (Ersatz-Pilot GmbH), die die Fälle akquiriert und zusätzlich eigene Geldforderungen stellt. Aus unserer Sicht spricht diese enge personelle und wirtschaftliche Verflechtung für ein systematisch aufgesetztes Geschäftsmodell – und wirft die Frage des Rechtsmissbrauchs auf.

Die Forderung der Ersatz-Pilot GmbH nach Art. 82 DSGVO

Mit der Abmahnung der Kanzlei ist die Sache vielfach nicht erledigt. Die Ersatz-Pilot GmbH versendet im Anschluss ein eigenes Schreiben und fordert eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – häufig in Höhe von 100 €, wobei der Betrag variieren kann.

Das Modell ist klar strukturiert: Ausgangspunkt ist eine unerwünschte Werbe-E-Mail, die der Empfänger über das Online-Formular meldet. Anschließend lässt sich Ersatz-Pilot den behaupteten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO abtreten und zahlt im Gegenzug eine pauschale Summe aus. Gegenüber dem Absender der Werbe-E-Mail tritt Ersatz-Pilot dann selbst als Anspruchstellerin auf. Zur Begründung wird angeführt, die E-Mail-Adresse sei ohne wirksame Einwilligung verarbeitet worden und es fehle an der ordnungsgemäßen Information nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO; der Schaden liege in einem „Kontrollverlust“ über personenbezogene Daten. Das Schreiben setzt eine Zahlungsfrist und kündigt für den Fall der Nichtzahlung die gerichtliche Durchsetzung an. Im Ergebnis kombiniert das Modell Forderungskauf, Prozessstandschaft und standardisierte Anspruchsdurchsetzung.

Rechtliche Einordnung: Warum die Forderungen häufig angreifbar sind

Für die Verteidigung ist es entscheidend, zwei Ebenen sauber zu trennen:

1. Der Unterlassungsanspruch (UWG / BGB)

Dieser Teil ist dem Grunde nach häufig berechtigt. Eine einzige unverlangte Werbe-E-Mail genügt, die Wiederholungsgefahr wird vermutet, und ohne Reaktion droht eine einstweilige Verfügung. Daraus folgt aber keinesfalls, dass hier eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

2. Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – der wunde Punkt des Modells

Hier liegt die größte Schwäche der Forderungen. Mit Urteil vom 28.01.2025 (VI ZR 109/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß – etwa eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail – nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründet. Der Anspruchsteller muss vielmehr darlegen und beweisen, dass ihm tatsächlich ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist. Ein bloßes „ungutes Gefühl“ oder die allgemeine Belästigung durch eine Werbe-E-Mail reichen dafür nicht aus.

Zwar verlangt der Europäische Gerichtshof (Rechtssache „Österreichische Post“) keine feste Erheblichkeitsschwelle. Der konkrete Schaden muss aber gleichwohl dargelegt werden. Für standardisierte Massenmodelle bedeutet das: Pauschale Beträge „pro E-Mail“, die ohne individuellen Schadensnachweis allein auf einen abstrakten „Kontrollverlust“ gestützt werden, sind in vielen Fällen nicht durchsetzbar. Genau auf diese Argumentation stützt sich jedoch das Vorgehen der Ersatz-Pilot GmbH – was die Forderung angreifbar macht.

Rechtsmissbrauch? Unsere Einschätzung

Das Zusammenwirken mehrerer Faktoren ist auffällig: eine standardisierte Massenakquise über eine eigene Plattform, die personelle Identität zwischen Plattformbetreiber und abmahnender Kanzlei sowie die Generierung von Gebühren- und Schadensersatzforderungen aus gleichförmigen Sachverhalten. Diese Konstellation kann den Einwand des Rechtsmissbrauchs tragen – im wettbewerbsrechtlichen Teil mit Blick auf § 8c UWG, allgemein mit Blick auf § 242 BGB.

Wir bewerten das Konstrukt aus Pale Bridge Rechtsanwälten und Ersatz-Pilot GmbH als evident kritikwürdig und sehen ernstzunehmende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Es ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmissbrauch im Einzelfall darzulegen ist und gerichtlich nicht abschließend geklärt ist. Als Verteidigungsansatz ist er gleichwohl von erheblichem Gewicht.

So sollten Sie auf eine Abmahnung der Pale Bridge Rechtsanwälte reagieren

Das sollten Sie tun

  • Fristen notieren – aber nicht in Panik handeln. Reagieren Sie strategisch, nicht überstürzt.
  • Alle Schreiben und Unterlagen sichern und den Sachverhalt dokumentieren: Woher stammt die E-Mail-Adresse? Lag möglicherweise eine Einwilligung (z. B. Double-Opt-In) oder eine Geschäftsbeziehung vor?
  • Die Forderungen anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie eine Erklärung abgeben oder zahlen.

Das sollten Sie vermeiden

  • Die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben – sie bindet Sie regelmäßig dauerhaft und mit empfindlicher Vertragsstrafe.
  • Die geforderten Beträge (Anwaltskosten der Kanzlei bzw. „Entschädigung“ der Ersatz-Pilot GmbH) nicht vorschnell zahlen.
  • Keine überobligatorische Auskunft erteilen, die über das gesetzlich Geschuldete hinausgeht.
  • Die Abmahnung nicht einfach ignorieren – beim Unterlassungsteil droht sonst eine einstweilige Verfügung.

Fazit

Bei Abmahnungen der Pale Bridge Rechtsanwälte und Forderungen der Ersatz-Pilot GmbH gilt: Den Unterlassungsteil ernst nehmen, die Geldforderungen kritisch hinterfragen. Insbesondere die Schadensersatzforderung nach Art. 82 DSGVO steht nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf wackligen Beinen, und die personelle Verflechtung zwischen Kanzlei und Plattform bietet einen weiteren Verteidigungsansatz. Eine vorschnelle Unterschrift oder Zahlung ist fast immer der falsche Weg – eine fundierte anwaltliche Prüfung lohnt sich.

Sie haben eine Abmahnung von Pale Bridge oder eine Forderung der Ersatz-Pilot GmbH erhalten?

Lassen Sie uns Ihre Unterlagen unverbindlich zukommen. Unsere IT-Rechts-Spezialisten prüfen Ihre Handlungsoptionen, entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie und vertreten Sie gegenüber den Pale Bridge Rechtsanwälten und der Ersatz-Pilot GmbH. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema:


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