Ihr Businessprofil GmbH: Das Wichtigste in Kürze
- Unaufgeforderter Anruf: Die Ihr Businessprofil GmbH kontaktiert Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmer telefonisch, ohne dass eine Einwilligung vorliegt – nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei Unternehmen nur bei zumindest mutmaßlicher Einwilligung zulässig.
- Angeblicher Datenabgleich: Zum Ende des Gesprächs folgt eine Tonaufnahme mit Suggestivfragen, die später als Beweis für einen Vertragsschluss dienen soll.
- Hohe Rechnung: Kurz darauf geht eine Rechnung über ein „Werbepaket“ mit mehrjähriger Laufzeit ein – viele Betroffene wissen von keinem Vertrag.
- Kein Widerrufsrecht: Zwischen Unternehmen greift das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht; ein bloßer Widerruf läuft daher meist ins Leere.
- Trotzdem angreifbar: Anfechtung, fehlende Einigung, AGB-Kontrolle und Beweislastfragen bieten zahlreiche Ansatzpunkte gegen die Forderung.
- Schnelles Handeln: Fristen, drohendes Inkasso und Mahnbescheide machen ein zügiges Vorgehen erforderlich – Abwarten verschlechtert die Verteidigungsposition erheblich.
Telefonische Kaltakquise mit anschließender Rechnung ist kein neues Phänomen – wohl aber eines, das aktuell wieder deutlich an Fahrt aufnimmt. Unter dem Namen Ihr Businessprofil GmbH wird derzeit bundesweit bei Gewerbetreibenden angerufen, um kostenpflichtige Einträge auf einem eigenen Portal zu vermitteln. Das Muster ist erprobt, die Rechnungen sind hoch, und die Betroffenen erfahren von ihrem angeblichen Vertrag oft erst, wenn die Zahlungsaufforderung im Briefkasten liegt.
Wer steckt hinter der Ihr Businessprofil GmbH?
Die Gesellschaft sitzt in Emmerich am Rhein (Hinter dem Schinken 4c, 46446 Emmerich am Rhein) und wurde im März 2025 beim Amtsgericht Kleve in das Handelsregister eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und Umsetzung von Webmarketing-Konzepten sowie der Betrieb entsprechender Plattformen angegeben.
Gegründet wurde die Gesellschaft mit Frau Daline Christin Berndsen als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Im September 2025 wechselten sowohl die Geschäftsanteile als auch die Alleingeschäftsführung auf Nizam Toru.
Der Ablauf: vom Cold Call zur Rechnung
Am Anfang steht ein unangekündigter Werbeanruf. Der Anrufer nimmt Bezug auf den bestehenden Internetauftritt des Angerufenen und lässt im Gespräch den Namen Google fallen – häufig so beiläufig, dass viele Betroffene uns später berichten, sie seien fest davon ausgegangen, Google selbst habe angerufen.
Diese Konstellation ist strukturell unausgewogen: Der Anrufer arbeitet mit einem eingeübten Gesprächsleitfaden und kennt jede Wendung im Voraus. Der Angerufene wird mitten aus dem Tagesgeschäft gerissen, rechnet mit nichts und hat keine Gelegenheit, das Angebot zu prüfen oder zu vergleichen. Genau darauf ist das Vorgehen angelegt.
Der „Datenabgleich“ als eigentlicher Kern
Zum Ende des Telefonats folgt der entscheidende Schritt. Angekündigt wird ein routinemäßiger Datenabgleich, der „aus Sicherheitsgründen“ aufgezeichnet werde. Tatsächlich beginnt hier der eigentliche Verkaufsvorgang: Der Anrufer stellt eine Reihe suggestiv formulierter Fragen, die der Angerufene der Reihe nach mit „Ja“ beantworten soll.
Der so entstandene Mitschnitt wird später in zweifacher Weise eingesetzt – zunächst am Telefon, um Betroffene unter Druck zu setzen und zur Zahlung zu bewegen, anschließend vor Gericht als vermeintlicher Beleg eines wirksamen Vertragsschlusses.
Das Portal
Die Ihr Businessprofil GmbH betreibt ein eigenes Internetportal, auf dem sie ihre Leistungen präsentiert. Dort beschreibt sie sich als Marketingagentur, die Unternehmen bei der Positionierung ihrer Marke und der Steigerung der digitalen Sichtbarkeit unterstützt. Ergänzt wird der Auftritt durch eine Branchenübersicht und ein Stellenportal.
Eine Preisliste sucht man vergeblich. Anfragen und Pakete lassen sich über das Portal buchen – zu welchen Konditionen, erfährt man dort nicht.
Was auf der Rechnung steht
Die Rechnung folgt in aller Regel unmittelbar auf das Telefonat. Für die meisten Empfänger kommt sie völlig überraschend, weil sie von einem Vertragsschluss mit diesem Unternehmen nichts wissen.
Abgerechnet wird ein „Werbepaket“ mit fest definierter Vertragslaufzeit. Als Leistungen finden sich dort typischerweise:
- Datenaufbereitung und -pflege einschließlich Beratung zur Gestaltung des Firmenprofils
- Erstellung und Onlinestellung des Eintrags
- Daten für einen KI-generierten Text im Kundeneintrag
- Rich Snippets für lokale Unternehmen
- Datenimport und telefonische Nachbearbeitung zur Marketingstrategie
- Kundenservice, SEO und laufende Pflege
Was diese Positionen im Einzelnen wert sein sollen und in welchem Verhältnis sie zum Rechnungsbetrag stehen, bleibt regelmäßig offen – ein Punkt, der bei der Verteidigung durchaus eine Rolle spielt.
Widerruf oder Kündigung – was hilft wirklich?
Viele Betroffene greifen zunächst selbst zum Telefon und versuchen, die Sache im direkten Gespräch zu klären. Das geht meist nach hinten los: Am Telefon wird der Mitschnitt vorgespielt, die Zahlungspflicht als unausweichlich dargestellt – und nicht selten mündet das Gespräch in einen mündlichen Vergleich. Ein solcher Vergleich erschwert die spätere Verteidigung erheblich. Führen Sie diese Gespräche daher nicht ohne anwaltliche Begleitung.
Ebenso verbreitet ist der Versuch, den Vertrag zu widerrufen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht nach §§ 312g, 355 BGB jedoch nur Verbrauchern zu. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmen greift es nicht. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn die Leistung erkennbar nicht der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist oder wenn ein Existenzgründer betroffen ist – das ist eine Frage des Einzelfalls und sollte geprüft werden.
Unabhängig davon sollte der Vertrag vorsorglich und fristgerecht gekündigt werden. Andernfalls verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, und die Forderung wächst allein durch Zeitablauf weiter an. Eine solche Kündigung bedeutet kein Anerkenntnis, wenn sie richtig formuliert ist.
Rechtswidriger Anruf – trotzdem wirksamer Vertrag?
Es liegt nahe anzunehmen, ein rechtswidriger Werbeanruf mache auch den daraus hervorgegangenen Vertrag unwirksam. Diese Rechnung geht leider nicht auf.
Die Unzulässigkeit des Anrufs nach § 7 UWG betrifft das Verhältnis zwischen Wettbewerbern und die Marktverhaltensregeln – sie schlägt nicht automatisch auf die Wirksamkeit des Vertrags durch. Auch aus einem rechtswidrigen Cold Call kann ein wirksamer Vertrag hervorgehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene wehrlos wären. Im Gegenteil: Es existiert eine ganze Reihe anderer Ansatzpunkte, die je nach Sachverhalt greifen – von der Frage, ob überhaupt eine übereinstimmende Willenserklärung vorliegt, über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bis zur Kontrolle der Vertragsbedingungen und der Frage, wer den Vertragsschluss eigentlich beweisen muss.
Vertiefende Informationen zur Zulässigkeit von Telefonwerbung finden Sie in unserem Beitrag „Ist Telefonwerbung verboten oder erlaubt?“
Wenn das Inkassobüro übernimmt
Bleibt die Zahlung aus, wird typischerweise ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Das ist die nächste Stufe der Eskalationsspirale: deutlicher Ton, kurze Fristen und zusätzliche Gebühren, die die Forderung Schreiben für Schreiben in die Höhe treiben.
Der Auftritt sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein Inkassounternehmen keinerlei hoheitliche Befugnisse hat. Es kann nichts vollstrecken und nichts anordnen. Wichtig ist allerdings, dass Sie die richtigen Erklärungen zum richtigen Zeitpunkt abgeben – insbesondere um Einträge bei SCHUFA und vergleichbaren Auskunfteien zu vermeiden. Eine ausdrücklich bestrittene Forderung darf unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG grundsätzlich nicht gemeldet werden; das setzt aber voraus, dass der Widerspruch auch nachweisbar erklärt wurde.
Was Inkassounternehmen dürfen und was nicht, haben wir hier ausführlich dargestellt: INKASSO – Wahrheit und Mythos
So wehren Sie die Rechnung ab
Eine Rechnung, die auf dem beschriebenen Weg zustande gekommen ist, lässt sich in aller Regel abwehren. Welche Argumente tragen, hängt vom konkreten Gesprächsverlauf und den übersandten Unterlagen ab. In Betracht kommen unter anderem:
- Fehlende Einigung: Ob im Telefonat überhaupt eine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben wurde, ist bei suggestiven Ja-Nein-Sequenzen häufig zweifelhaft.
- Anfechtung: Wurde über den Anbieter, den Leistungsumfang oder die Kosten getäuscht, kommt eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht – die Frist beginnt mit Entdeckung der Täuschung.
- Beweislast: Den Vertragsschluss muss die Anspruchstellerin beweisen. Ein Mitschnitt, der nur den Schlussteil des Gesprächs erfasst, ist dafür oft schwächer, als er auf den ersten Blick wirkt.
- Vertragsbedingungen: Laufzeit-, Verlängerungs- und Preisklauseln unterliegen auch im unternehmerischen Verkehr der Inhaltskontrolle nach §§ 305c, 307 BGB.
- Missverhältnis: Steht der Preis in auffälligem Missverhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung, kann dies nach § 138 BGB relevant werden.
Entscheidend ist der Faktor Zeit. Wer abwartet, riskiert Fristversäumnisse, einen Mahnbescheid oder eine Klage – und verschlechtert damit seine Ausgangslage erheblich. Wer früh und mit den richtigen Erklärungen reagiert, steht deutlich besser da.
Wir vertreten Sie
Als Kanzlei für Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht haben wir bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Geschäftsmodelle dieser Art vertreten und vor erheblichen Zahlungen bewahrt. Wie unsere Mandanten das erlebt haben, lesen Sie hier: Erfahrungen mit Abofallen
Haben Sie einen Anruf und anschließend eine Rechnung der Ihr Businessprofil GmbH erhalten? Melden Sie sich bei uns – unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Forderungsabwehr.
